Vorsicht bei der Nutzung von Streaming Apps!

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Bei der Nutzung neuer Streaming-Portale, wie „popcorn time“ oder „cuevana.tv“, ist Vorsicht geboten. Seit Mai 2014 mahnen die in Urheberrechtskreisen renommierten Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer Internetnutzer ab, die über die apps „popcorn time“ und „cuevana.tv“ kostenlos aktuelle Kinofilme oder TV-Serien ansehen, und fordern von den Nutzern unter anderem einen hohen Schadensersatz.

Ist Livestreaming legal?

Zwar wurde in der Juristenwelt mit dem Skandal der Rechtsanwälte Urmann & Collegen (U+C) im Zusammenhang mit der Abmahnwelle wegen Streamings von Internetvideos auf der Internetseite www.redtube.com medienwirksam die Meinung vertreten, dass das Streaming, also das kurzzeitige Herunterladen von Daten in den Arbeitsspeicher des PCs oder Tablets, grundsätzlich urheberrechtlich nicht relevant sei, weil die Daten nach der Nutzung wieder vom Gerät des Nutzers verschwinden und gerade nicht – im Gegensatz zum Download – dauerhaft gespeichert oder vervielfältigt werden können (sog. Livestreaming).
Die herrschende Meinung sagt mithin: „Livestreaming ist legal“.

Vorsicht bei der Nutzung von popcorn time und cuevana.tv

Doch nun könnten den Nutzern die seit Kurzem im Netz erhältlichen und mittlerweile sehr beliebten Apps „popcorn time“ und „cuevana.tv“ zum Verhängnis werden, da sie beim Streaming auf die Daten von Internettauschbörsen zugreifen und genau wie die Filesharingprogramme, z. B. e-mule, e-donkey, mütorrent, bittorrent oder pirate bay, die gespeicherten Daten gleichzeitig wieder anderen Nutzern der Apps zur Verfügung stellen und damit vervielfältigen sowie öffentlich zugänglich machen.

Streaming – legal oder illegal?

Den Unterschied beim „legalen“ und „illegalen“ Streaming macht also nach Ansicht der abmahnenden Rechtsanwälte Waldorf Frommer das verwendete Peer-to-Peer-Prinzip (P2P) der Tauschbörsen. Danach machen sich Internetnutzer regelmäßig dann angreifbar, wenn sie die Datei des urheberrechtlich geschützten Films nicht nur während des Abspielens für den kurzzeitigen Gebrauch flüchtig in den Arbeitsspeicher ihres Geräts laden, sondern dauerhaft auf die Festplatte, und diese Dateien ganz oder in Teilen den anderen Internetnutzern durch gleichzeitiges – gegebenenfalls auch unbemerktes – Hochladen im Hintergrund wieder zur Verfügung stellen. Die Nutzer der Apps würden sich, indem sie die Dateien ohne die Erlaubnis der Urheber und Rechteinhaber vervielfältigen und anderen öffentlich zugänglich machen, widerrechtlich verhalten.

Das ist illegal:

Eine ungenehmigte und ungerechtfertigte Vervielfältigung sowie öffentliche Zugänglichmachung, stellt dabei in der Tat einen unzulässigen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers dar und ist mithin „illegal“. Als Urheber hat dieser das ausschließliche Recht seine Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen.

Frage der Technik bei popcorn time und cuevana.tv?

Ob die neuen Apps aber tatsächlich so funktionieren wie die in Verruf geratenen Internettauschbörsen, die auf P2P-Basis arbeiten, und ob sie wirklich im Hintergrund heruntergeladene Datenteile anderen Nutzern (wieder) zur Verfügung stellen, ist fraglich. Denn wenn es sich bei den Apps um Programme zum Streaming handelt, dann sollten die heruntergeladenen Daten auch nach der Verwendung, also nach dem Darstellen auf dem Bildschirm gleich wieder aus dem Arbeitsspeicher verschwunden sein, ohne dass sie weiter verwendet werden können. Damit werden sich indes noch Informatikexperten auseinander zu setzen haben, ehe die Rechtsprechungspraxis auf deren Erkenntnissen eindeutige Tendenzen im Umgang mit dieser Art Streaming erkennen lassen wird.

>> Momentan gilt nach überwiegender Auffassung jedenfalls „Streaming ist erlaubt“. <<

Darum sollten sich abgemahnte Nutzer der Apps unbedingt von erfahrenen Rechtsanwälten auf dem Fachgebiet des Urheberrechts helfen lassen!

Abgemahnte sollten unbedingt einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen!

Dass dieses Abmahngeschäft lukrativ ist, hat zuletzt der Skandal um die Abmahnungen wegen Anschauens von Videos bei www.redtube.com gezeigt. Bei den streitgegenständlichen Videos handelte es sich aber lediglich um Filme, die von den betroffenen Nutzern via Livestream – ohne dauerhaft heruntergeladen zu werden – angesehen wurden. Das reine Betrachten eines digitalen Werkes ist indes keine Nutzung im Sinne des Urhebergesetzes. Der reine Werkgenuss soll durch das Urheberrecht nicht geregelt werden. Dennoch haben tausende abgemahnte Internetnutzer die in den Abmahnschreiben geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und die geforderten Schadensersatzbeträge bezahlt. Aber ohne Widerstand der abgemahnten Nutzer wird das Geschäft mit der angeblich widerrechtlichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dateien zu einer attraktiven Einnahmequelle, sowohl für die Rechtsanwälte als auch für die Rechteinhaber. Genau genommen bedarf es nur ein paar weniger standardisierter Schreiben in Massenausführung an die „Abmahnopfer“ – und schon fließt das Geld. Nicht zuletzt deshalb sollten abgemahnte Betroffene sich gegen ungerechtfertigte Schadensersatzsummen wehren.

Ist es das Ziel kostenpflichtige Streaming-Portale zu stärken?

Hier spielt aber möglicherweise noch ein anderer Aspekt eine Rolle. Durch die medienwirksam an die Öffentlichkeit vorgedrungene Auffassung, dass Streaming legal sei, haben es Onlinemediatheken, wie Sky, Watchever und maxdome schwer, sich zu behaupten. Denn bei ihnen muss der Internetnutzer für das Schauen von aktuellen Filmen bezahlen. Das gezielte Vorgehen gegen die Nutzer der kostenlosen Streaming-Portalen könnte ein Versuch darstellen, die Nutzer im Hinblick auf die Legalität im Zusammenspiel mit nicht hinreichend geklärten Rechts- und Technikfragen zu verunsichern und die kostenpflichtigen Streaming-Portale so zu stärken und aufrecht zu erhalten.

Die Kanzlei Hennig vertritt Ihre Interessen im Bereich der Neuen Medien bundesweit.

 

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