„1 Glas geschenkt“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Werbeaussage „1 Glas geschenkt“ eines Augenoptikers stellt eine zulässige Werbeaussage dar.

Es liegt keine Irreführung der Verbraucher vor, weil durch Sternchenhinweis klargestellt wird, dass es sich um ein kostenpflichtiges Gesamtangebot ohne Gratis-Charakter handelt, so im Urteil des OLG München vom 16.06.2016 (Az.: 6 U 4300/15).

Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher geht nämlich erfahrungsgemäß davon aus, dass ein Kaufmann Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne Weiteres verschenkt.