Abwerbung von Kunden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Kunden, die sich auf dem Zufahrtsweg des Mitbewerbers befinden, sind bereits dem Mitbewerber zuzurechnen.

Der Beklagte verteile Flyer auf  dem Grundstück seines Mitbewerbers und sprach dabei gezielt die Kunden an, um Werbung für sein eigenes Geschäft zu machen. Gem. §§ 81, 4 Nr. 4 UWG kann der Mitwerber verlangen, dass es unterlassen wird, dass im Einfahrtsbereich seines Geschäftsbetriebs gezielt und individuell Kunden angesprochen werden und Handzettel verteilt werden, so im Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016 (Az.: 6 U 61/16). Die Kunden sind bereits dem Mitbewerber zuzurechnen und es wird in unangemessener Weise auf diese eingewirkt.