Die Aufstellung des Apothekenautomats des Unternehmens DocMorris ist nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.
Das Unternehmen DocMorris ist europaweit als Versandapotheke tätig. Zur Erweiterung ihres Betriebs stellte sie einen Apothekenautomaten auf, welcher eine pharmazeutische Videoberatung bei der Arzneimittelausgabe enthielt. Die Vorinstanz hielt die Aufstellung des Apothekenautomatens für unzulässig und untersagte sowohl DocMorris als auch der Vermieterin der Räumlichkeiten, in welchen der Apothekenautomat aufgestellt worden war, den Betrieb und die Aufstellung.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Vorinstanz und somit die Untersagung des Betriebs aufgrund eines Verstoßes gegen § 3a UWG, § 73 Abs. 1 Ziff. 1a AMG (Arzneimittelgesetz), § 17 Abs. 5 ApoBetrO (Apothekenbetriebsordnung). Es handele sich hier nicht um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, auch wenn die Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager im Auftstellungsort des Automaten transportiert werden. Dies stelle keinen Versand an den Endverbraucher dar, denn die Lagerung erfolgt zunächst ohne konkrete Bestellung der Endverbraucher. Dies sei jedoch eine Voraussetzung eines Versandhandels. Die Bestellung müsse zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung erfolgen.
Des Weiteren wurden bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Medikamente Dokumentations- und Prüfpflichten verletzt. Die Videokontrolle sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten nicht geeignet. Zum Beispiel können etwaige Änderungen auf dem Rezept nicht vermerkt werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2019, Az.: 6 U 36/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18