„ARD Buffet Magazin“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Unterstützt ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk Dritte (Verlage), greift er unzulässig in das Konkurrenzverhältnis der Verlage und handelt nach § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV wettbewerbswidrig.

Die Verlagsgruppe Bauer klagte gegen den Burda-Verlag, der monatlich das „ARD Buffet Magazin“ in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) herausbringt. In der Zeitschrift werden Rezepte, Deko-Tipps, Reportagen und Ratgeber-Texte publiziert, die auf der Homepage des SWR als Begleitheft zur Sendung „ARD Buffet“ angeboten werden. Der Bauer-Verlag ist der Ansicht, dass SWR und Burda gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) verstoßen. Nach dieser Vorschrift kann nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele.

Der BGH gab der Klage statt und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV handele es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV habe den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Dies hat zur Folge, dass Dritte (Verlage) nicht vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterstützt werden dürfen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift könne daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen. Der SWR verschaffe Burda unzulässige Wettbewerbsvorteile, indem er in das Konkurrenzverhältnis der Verlage eingreife.

Der BGH hat an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Der Unterlassungsantrag von Burda ist nicht hinreichend bestimmt gewesen, weswegen der BGH kein abschließendes Urteil fällen konnte.

 

BGH vom 26.01.2017, Az. I ZR 207/14