Automatisches „Tarif-Upgrade“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein automatisches „Tarif-Upgrade“ in einen neuen Tarif, der mit einer höheren Anzahl von Inklusiv-MB ausgestattet ist, ist eine einseitige unzulässige Vertragsänderung.

In den Verträgen des Beklagten befindet sich eine Klausel, die besagt, dass der vom Kunden gewählte Tarif automatisch und ohne Zustimmung des Kunden in einen neuen Tarif mit einer höheren Anzahl von Inklusiv-MB umgesetzt wird, wenn das Datenvolumen des bestehenden Tarifs des Kunden überschritten wird („Datenautomatik“). Hierfür wird dann ein zusätzliches Entgelt berechnet. Dagegen klagte der Verbraucherschutzverband, der diese Klausel als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sieht.

Das LG München gab der Klage statt. Eine solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters enthaltene Klausel benachteiligt den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen und ist gem. §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 312a Abs. 3, 311 Abs. 1 BGB unwirksam, so im Urteil des LG München vom 11.02.2016 (Az.: 12 O 13022/15).  Für den durchschnittlichen Verbraucher ist nicht auf den ersten Blick klar, welche Folgen die gebuchte „Datenautomatik“ hat, da sie nicht klar, einfach und präzise, das heißt eindeutig und unmissverständlich, dargestellt ist.

§ 311 Abs. 1 BGB besagt, dass sowohl zur Begründung als auch zu Änderung eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist. Diese Vorschrift wird zum Schutz des Verbrauchers durch § 312a Abs. 3 BGB weiter eingegrenzt, da der Verbraucher (Kunde) vor missbräuchlichen „untergeschobenen“ Vereinbarungen von Nebenleistungen oder sonstigen Zusatzentgelten durch Klauseln in AGBs geschützt werden soll. Darunter fällt unzweifelhaft die undurchsichtige Klausel des Beklagten, da sie eine Zahlung darstellt, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht. Des Weiteren handelt es sich bei der Erweiterung des Datenvolumens nicht um eine bereits vereinbarten Bestandteil der Hauptleistung. Hinzukommt, dass der Kunde dieser Vertragsänderung nicht aktiv zustimmt bzw. die Zustimmung ist ihm nicht freigestellt, sondern folgt automatisch. Der Kunde kann nicht widersprechen. Es ist lediglich eine Zurücksetzung zum nächsten Abrechnungsmonat möglich, worüber der Kunde durch eine SMS informiert wird.

Das Verfahren ist beim OLG München anhängig (Az.: 29 U 668/16).