Automatisches Trinkgeld

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass pauschal 10€ als Trinkgeld-Empfehlung abgebucht werden, ist unwirksam.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen ein Reiseunternehmen, welches in seinen AGB vorsah, dass auf einer Kreuzfahrtreise ein pauschales Trinkgeld von 10€ abgebucht wird, welches später jedoch wieder gekürzt, gestrichen oder erhöht werden konnte. Der Verbraucherverband sah hierin eine unangemessene Benachteiligung  im Sinne des § 307 I BGB der Reisenden und plädierte für die Unwirksamkeit der Klausel. Bei dem automatisch eingezogenen Trinkgeld handele es sich um Entgelt, das über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgehe. Dafür sei eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, womit sich nicht vereinbaren lasse, dass der Verbraucher erst aktiv werden müsse, um die Abbuchung zu verhindern.

Das Gericht gab der Klage statt.

Die hier vorliegende Klausel weicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB ab. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Gegen dieses Gebot der Ausdrücklichkeit verstößt die hier beanstandete Bestimmung. Die von § 312a Abs. 3 Satz· 1 BGB geforderte Ausdrücklichkeit erfordert, dass der Verbraucher seinen auf Erhalt der Nebenleistung gerichteten Willen nicht bloß konkludent, sondern unmittelbar in einer Erklärung äußert. Deshalb ist die Klausel auch trotz dessen unwirksam, dass der Betrag später wieder an der Rezeption gestrichen, gekürzt oder erhöht werden kann.  Es liegt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden im Sinne des § 307 I BGB vor.

 

Urteil des LG Koblenz vom 30.10.2017, Az.: 15 O 36/17