Baulärm im Urlaub

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Baulärm durch eine Großbaustelle vor dem Hotel berechtigt zu einer Reisepreisminderung von 50%.

Der Kläger hatte vier Zimmer für sich und weitere Personen für einen 15-tägigen Hotelurlaub in einem Beach- und Golfclub in Florida gebucht. Zwei der vier Zimmer der Reisegruppe befanden sich in einem Abstand von 15m Luftlinie zu einer Großbaustelle direkt vor dem Hotel. Außer an Sonntagen begannen die Arbeiten um 6.30/7.00Uhr und endeten nicht vor 22Uhr. Ein Hinweis auf diese Baustelle erfolgte vor der Reise nicht. Zudem war das Trinkwasser die ersten Tage verunreinigt. Daher verlangte der Kläger eine Reisepreisminderung vom beklagten Reiseunternehmen.

Sowohl das LG als auch das OLG bejahten die Reisepreisminderung in Höhe von 50% für die Lärmbelästigung aufgrund der Großbaustelle. Hinzu kam ein Minderungsanspruch von 5% für die Trinkwasserverunreinigung. Des Weiteren konnte der Reisepreis um 10% gemindert werden aufgrund der fehlenden Aufklärung durch den Reiseveranstalter. Wäre der Kläger um die Lärmbelästigung informiert worden, hätte er sich entscheiden können, ob er die Reise antritt oder nicht. Diese Entscheidung sei ihm mangels Information verwehrt gewesen.
Zudem wurde dem Kläger ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen. Die Urlaubszeit sei aufgrund des Baulärms erheblich beeinträchtigt gewesen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.05.2019, Az.: 2-24 O 106/17