Befristeter Arbeitsvertrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wenn die Weiterarbeit eines Leiharbeitnehmers ohne Wissen des Entleihers erfolgt, ist kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem befristeten Arbeitsvertrag hinaus verlängert wurde. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger endete am 31. August. 2012. Der Kläger arbeitete unter Kenntnis des Herrn Ö, Objektleiter, weiter und erhielt auch eine Lohnabrechnung für September von der Subunternehmerin der Beklagten. Im Oktober 2012 machte der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklagte sprach darauf vorsorglich eine ordentliche Kündigung aus, wogegen sich der Kläger wehrte.

Das BAG hat die Kündigungsschutzklage als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 28.09.2016, Az.: 7 AZR 377/14). Bei Zugang der Kündigung hat zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, da es aufgrund der Befristung geendet hat. Es hat sich auch nicht gem. § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert. Danach verlängert sich ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.  Bei Leiharbeitsverhältnissen ist dem Verleiher die Kenntnis des Entleihers von der Weiterarbeit nur dann zuzurechnen, wenn der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt hat oder dessen Handeln ihm nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Für die Verlängerung ist allein der Vertragsarbeitsgeber (Verleiher) zuständig. Der Leiharbeitnehmer darf nicht schon deshalb von der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher ausgehen, weil der Entleiher ihn weiterbeschäftigt.

Im vorliegenden Fall kommt es auf die Kenntnis des Herrn Ö nicht an, weil dieser nicht befugt ist, Arbeitsverträge abzuschließen.  Außerdem lässt die Abrechnung nicht auf eine Kenntnis der Weiterarbeit durch den Geschäftsführer schließen.