Bei Anzeigen über Rabattaktionen müssen ausgenommene Waren aufgeführt werden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Es ist wettbewerbswidrig, wenn in einer Anzeige einer Rabattaktion die vom Preisnachlass ausgenommenen Waren nicht aufgeführt werden.

Dies verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 4 UWG, so das OLG Bamberg in seinem Urteil (Az.: 3 U 210/14). Denn danach handelt unlauter, wer bei verkaufsfördernden Maßnahmen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nicht eindeutig und klar angebe. Preisnachlässe oder Rabatte stellen eine verkaufsfördernde Maßnahme dar. Der Verbraucher würde wahrscheinlich nicht in das Geschäft gehen, wenn er wüsste, dass auf sein gewünschtes Produkt der Rabatt nicht gilt.