Bei einem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Bundesarbeitsgericht folgt nun dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und stellte fest, dass der Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten, der in eine Teilzeitbeschäftigung oder einen Minijob wechselt, bestehen bleibt. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine Möglichkeit gab den Urlaub vorher zu nehmen.

Der Arbeitgeber darf nach einem Wechsel keine prozentuale Kürzung vornehmen (10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F)).

Der EuGH entschied bereits 2013, dass ein Urlaubsanspruch der erarbeitet wurde, trotz Reduzierung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber in vollem Umfang gewährt werden muss. Der Beschluss ist ebenfalls für die Berechnung der Höhe des Urlaubsgeldes gültig und auch für die Berechnung einer Urlaubsabgeltung nach Ende eines Arbeitsvertrages.