„Bekömmliches“ Bier

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das LG Ravensburg hat entschieden, dass die Werbeaussage „bekömmlich“ für Biere unzulässig ist.

Begründet hat das Landesgericht sein Urteil (Az.: 8 O 34/15 KfH) damit, dass „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Aussage darstellt und ein Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille im Sinne des Gesundheitsschutzes der Verbraucher keine solche Angabe tragen darf.