Bestreiten „ins Blaue hinein“ ist unzulässig

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Der Abmahnende kann nicht ohne jegliche Anhaltspunkte bestreiten, dass andere Erwachsene Zugang zum Internet haben und somit für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein können.

Das hat das AG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.05.2015 (Az.: 30 C 913/15) entschieden.

Die Beklagtenseite hatte vorgetragen, dass auch die Ehefrau und erwachsene Kinder den Internetanschluss nutzen, was aber ohne näher von der Gegenseite betrachtet zu werden, abgestritten wurde. Laut Gericht ist es aber sehr wahrscheinlich, dass auch die anderen Familienmitglieder den Zugang nutzen. Das Bestreiten ist also offensichtlich rechtsmissbräuchlich.