Bezahlmöglichkeiten beim Stromanbieter

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Ein Stromanbieter muss seinen Kunden weitere Zahlungsmöglichkeiten neben der des Lastschriftverfahrens anbieten, denn ansonsten handelt er wettbewerbswidrig.

Grundsätzlich bot der Stromanbieter für seine Auswahl an Stromverträgen mehrere Zahlungsmöglichkeiten an. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale und warf dem Stromanbieter einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, wonach Haushaltskunden vor Vertragsschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind.

Das OLG Köln gab der Klage statt und bestätigte die Vorinstanz (LG Köln). § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG gelte für jeden Tarif, was sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtkontext der Norm ergebe. Dass der Strombieter grundsätzlich mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbiete, reiche nicht aus. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben.

 

Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16