Lebensmittel, die unter der Bezeichnung „Bio“ im Internet angeboten werden, müssen zudem Angaben zu der Kontrollbehörde enthalten.
Die Beklagte bot auf eBay Kokosöl unter dem Hinweis auf Bioqualität an. Dabei gab sie jedoch nicht die Codenummer der Kontrollbehörde mit an, was die Verbraucherschutzzentrale (Klägerin) beanstandete. Nach Ansicht der Verbraucherschutzzentrale ist die Abgabe der Kontrollbehörde eine Pflichtinformation nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007.
Nach Ansicht des Gerichts liegt im Unterlassen der Angabe der Kontrollbehörde ein Wettbewerbsverstoß aufgrund einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vor.
Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar.
Selbst wenn die Codenummer nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 allein noch nicht in dem Internetangebot anzugeben sein sollte, muss diese nach Art. 14 Abs. 1 LMIV dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugänglich sein.
Allerdings muss die Information nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Internetangebot zu finden sein. Eine Verlinkung auf eine Seite mit weiteren Produktinformationen genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift. Mindestanforderungen ergeben sich aus Art. 13 Abs. 1 LMIV.
Urteil des OLG Celle vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18