„CE-geprüft“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Aussage „CE-geprüft“ ist irreführend, weil es sich um ein reines Verwaltungszeichen handelt und nicht um eine besonders geprüfte Produkteigenschaft.

Eine gesteigerte Irreführung bestehe bei den Verbrauchern besonders dann, wenn das „CE-Zeichen“ in Verbindung mit einem „TÜV“ oder „GS“ Prüfsiegel auf einem Produkt angebracht sei, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.02.2016 (Az.: I-15 U 58/15). Das „CE-Zeichen“ steht dafür, dass der Hersteller mit dem Produkt die Mindestanforderungen der gesetzlich geforderten Sicherheit erfüllt, aber nicht für eine besonders geprüfte Produkteigenschaft wie bei Prüfsiegeln.