Die Inhaberin der Wort-Bildmarke „Chefkoch“ hat einen Löschungsanspruch wegen der Ausnutzung der Unterscheidungskraft gegen eine später registrierte Marke, die ihrer hochgradig ähnlich ist.
Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-Bildmarke „Chefkoch“, welche für Dienstleistungen der Klasse 38, 41 und 42, insbesondere für das „Errichten und Betreiben eines sogenannten Internetportals zum Thema Rezepte und Speisenzubereitung, insbesondere Aufbau und Pflege einer Rezeptdatenbank mit Tauschbörse von Rezepten“ eingetragen ist, und betreibt hierunter das Online-Kochportal chefkoch.de. Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das 2008 gegründet wurde und im Bereich der Herstellung sowie des Im- und Exportes von Küchenzubehör tätig ist. Sie meldete die Wort-Bildmarke Chefkoch für die Warengruppe diverser Küchengeräte an. Hiergegen beantragte die Klägerin einen Löschungsbewilligungsanspruch gemäß §§ 55, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ein, da die Marke der Beklagten die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke der Klägerin unlauter ausnutzt.
Das Gericht gab dem Antrag statt. Bei der Klagemarke handelt es sich um eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Das Portal ist nach unbestrittenem Klagevortrag einer Vielzahl von Verbrauchern bekannt, was unter anderem durch die Auszeichnung des Preises „Webseite des Jahres“ belegt wird. Die Bekanntheit des Portals ist mit der Bekanntheit der Klagemarke gleichzusetzen, da diese blickfangmäßig auf der Webseite verwendet wird und somit jeder, der das Portal aufruft, zugleich die Marke wahrnimmt. Zudem besteht zwischen den Waren, für welche die angegriffene Marke eingetragen wurde, und den Dienstleistungen, für welche die Klagemarke benutzt wurde, keine Ähnlichkeit, so dass der originäre Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eröffnet ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken vornehmen werden.
Die Beklagte nutzt die Unterscheidungskraft der Klagemarke darüber hinaus auch in unlauterer Weise aus. Dies ist der Fall, da die Beklagte insbesondere durch die enge Anlehnung an die Klagemarke erreicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihren Produkten ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit zukommen lassen und sich ggf. aufgrund des Wiedererkennungseffektes auch mit den entsprechend gekennzeichneten Waren intensiver beschäftigen werden, als dies bei einer anderen Kennzeichnung der Fall wäre.
Urteil des LG München I vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16