„Du bist, was du erlebst.“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

„Du bist, was du erlebst.“ ist nicht als Marke eintragungsfähig, da keine Unterscheidungskraft vorliegt.

Der Slogan solle Verbraucher zum Konsum auffordern und nicht die Funktion einer Marke erfüllen, so der EuG in seinem Urteil vom 31.05.2016 (Az.: T-301/15). Es liege keine Unterscheidungskraft vor, da es sich um einen grammatikalisch korrekten Satz handele und der Satz keine sprachlich unüblichen Bestandteile enthält. Die Verbraucher verstehen den Slogan nicht als Herkunftshinweis des Unternehmens.