E-Zigaretten und deren Verbrauchsstoffe sind keine Arzneimittelprodukte

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Wettbewerbsrecht: Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber entschieden, dass E-Zigaretten und deren Verbrauchsstoffe, sog. Liquids, nicht als Arzneimittel und auch nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden müssen (BverwG Urt. v. 20.11.2014, Az. 3c25.13; 3c26.13; 3c27.13). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Vermarktung von Liquids nicht als Arzneimittel erfolge, weil kein Heilerfolg angepriesen werde. Damit entfällt zum einen für Hersteller von E-Zigaretten und Liquids die Kennzeichnungspflicht als Arzneimittel und zum anderen für Händler die Notwendigkeit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zum Vertrieb.