Eltern haften für von ihrem Internetanschluss begangenes Filesharing, wenn unklar ist, wer aus dem Haushalt verantwortlich ist und die Kinder voljährig sind.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz gem. § 97 UrhG von den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing. Sie ist Inhaberin der betreffenden Urheberrechte.
Die Beklagten bestreiten, für den von der Klägerin vorgetragenen Filesharingvorfall verantwortlich zu sein. Sie selbst hätten den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei darüber hinaus nicht nur von ihnen selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit 29-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals noch im Haus der Beklagten gewohnt.
Im vorliegenden Fall haben die beiden Anschlussinhaber hinreichenden Vortrag gehalten, sodass der volljährige Sohn als möglicher Alternativtäter in Betracht kommt. Für die Erfüllung der vorgenannten sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand zu beschreiben. Es bedarf keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Sohn den Internetanschluss der Beklagten nutzte. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der Familie.
Der fehlende Nachweis der Tätereigenschaft wird auch nicht dadurch ersetzt, das zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass der Vorfall vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde. Denn alleine der Umstand, dass dieser konkrete Internetanschluss dazu benutzt wurde, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen, besagt noch nichts über die Person des Verletzers.
Die Frage einer eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduziert sich damit auf die Verantwortlichkeit gegenüber den Haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch wie hier keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Der Familienschutz nach Art. 6 GG geht vor.
Urteil des AG Kassel vom 24.01.2017, Az.: 410 C 1802/15