Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ein System einführen, mit welchem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Eine spanische Gewerkschaft klagte auf Feststellung der Verpflichtung der Deutschen Bank SEA ein System einzuführen, welches die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasse. Nur so könne die Gewerkschaft die geleistete Arbeitszeit ihrer Mitglieder überprüfen. Ein Pflicht zur Einrichtung eines solchen Systems ergebe sich sowohl aus innerstattlichen Vorschriften als auch aus der Charta der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie. Nach Auffassung der Deutschen Bank ergebe sich aus der spanischen Rechtsprechung keine solche Verpflichtung, sondern es müssen lediglich die Überstunden übermittelt werden. Das nationale Gericht zweifelte die Vereinbarkeit der spanischen Vorschriften mit dem Unionsrecht aufgrund der Nichterfassung eines erheblichen Prozentsatzes der geleisteten Überstunden an, setzte daher das Verfahren aus und legte es dem EuGH vor.
Der EuGH entschied, dass eine nationale Regelung der Charta entgegensteht, nach der der Arbeitsgeber nicht verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzurichten. Ohne eine solche Erfassung würden die Rechte der Arbeitnehmer beschränkt, vor allem im Bezug auf wöchentliche Ruhezeiten und die Höchstarbeitszeit. Zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitnehmer die schwächere Partei des Arbeitsvertrags sei.
Würde der Arbeitgeber ein solches System nicht führen, könnte weder die Arbeitszeit noch Überstunden korrekt ermittelt werden und für den Arbeitnehmer sei es daher schwierig bis unmöglich, seine Rechte durchzusetzen. Durch ein Arbeitszeitsystem sei eine verlässliche und objektive Zeiterfassung möglich. Nur so seien die Ziele der Charta und der Arbeitszeitrichtlinie, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, sichergestellt.
Die genaue Umsetzung dieser Ziele und der Einrichtung eines entsprechenden Systems obliege den Mitgliedstaaten. Dabei müssen die Modalitäten zur Umsetzung den einzelnen Unternehmensstrukturen gerecht werden, insbesondere im Hinblick auf Größe, Tätigkeitsbereich und sonstigen Eigenheiten.
Urteil des EuGH vom 14.05.2019, Az.: C-55/18