Die Erfüllungswirkung der Kaufpreiszahlung tritt auch dann ein, wenn der überwiesene Betrag im Rahmen des PayPal-Käuferschutz-Verfahrens wieder entzogen wird.
Der Beklagte kaufte im Onlineshop der Klägerin eine Metallbandsäge und überwies den geforderten Kaufpreis per PayPal, was als Zahlungsweise bei der Klägerin zugelassen ist. Die gelieferte Metallbandsäge entsprach jedoch nicht den Produktbildern, weswegen der Beklagte bei PayPal unter Bezugnahme auf dessen AGBs Käuferschutz mit der Begründung beantragte, die gelieferte Maschine weiche erheblich von der zum Bestandteil des Kaufvertrages gewordenen Artikelbeschreibung ab. Ein beauftragter Sachverständiger bestätigte dies, worauf PayPal den Betrag dem Beklagten gutschrieb und das Konto der Klägerin mit dem Betrag belastete.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht erfüllt habe, da ihr der Geldbetrag nicht endgültig zur freien Verfügung gestanden habe. Durch die von PayPal veranlasste Lastschrift sei die Erfüllungswirkung rückwirkend weggefallen. Dem widerspricht das LG Saarbrücken in seinem Urteil vom 31.08.2016 (Az.: 5 S 6/16). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 –; BGHZ 186, 269-295) entfällt die Erfüllung rückwirkend, wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt. Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar. Im PayPal-Zahlungsverfahren ist der Käufer an seine Kaufpreiszahlung gebunden. Bei dem Käuferschutz-Programm handelt es sich um eine gesonderte Dienstleistung von PayPal, welche bei Kaufpreiserstattung die Abtretung aller gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche des Käufers an den Bezahldienst beinhaltet, wovon jedoch die ursprüngliche Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer unberührt bleibt.
Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer, im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.
Die Klage hatte somit keinen Erfolg.