Wie ist eigentlich die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Raubkopierern? So mancher Raubkopierer fühlt sich in seinen eigenen vier Wänden sicher und ist der festen Überzeugung, dass die Musik- und Filmbranche überhaupt keine Chance hat, ihn zu entdecken. Spätestens wenn jedoch die erste Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus flattert, wundern sich viele, woher der Abmahnende Bescheid wusste. In der Praxis gibt es einen bewährten Weg, anhand dessen unerlaubtes Filesharing nachgewiesen werden kann.
Beginn der Ermittlungen
Meist wird entweder direkt durch den Rechteinhaber oder durch dessen Anwalt eine Detektei mit den Ermittlungen beauftragt. Der Mitarbeiter installiert auf seinem Rechner eine P2P-Software, auch Tauschbörse genannt, wie eMule, eDonkey oder Shareaza. Nachdem er sie eingerichtet hat, gibt er einen Ordner auf einer externen Festplatte als Speicherort an. Dort können die heruntergeladenen Werke dauerhaft vorgehalten werden, falls sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses als Beweis vorgelegt werden müssen. Anschließend sucht der Ermittler über die Suchfunktion der P2P-Software nach dem Titel des Werks, also beispielsweise eines Films, eines Musikstücks oder eines Buches. Ist dieser gefunden, startet der Ermittler den Download und muss nun nur noch abwarten, bis der Download abgeschlossen ist.
Bedeutung des Hash-Codes
Der Hash-Code spielt eine zentrale Rolle für den Nachweis von Urheberrechtsverletzungen per Filesharing. Dieser Code entspricht dem Fingerabdruck einer Datei. Er ist einzigartig und dafür geeignet, um zu überprüfen, ob eine Datei einer anderen Originaldatei entspricht. Hat der Ermittler nun die Datei vollständig heruntergeladen, kann er anschließend den Hash-Code des ihm vorliegenden Originalwerks und der Raubkopie vergleichen. Sind sie identisch, liegt bereits das erste Indiz für die Urheberrechtsverletzung vor. Um Irrtümer auszuschließen, vergleicht der Ermittler nun auch die tatsächliche Übereinstimmung mit dem Original. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei zwei Filmen Original und Raubkopie parallel abgespielt werden. So werden Abweichungen schnell sichtbar. Ähnlich funktioniert die Prüfung bei Musikstücken und Büchern. Die Identität des Werkes kann so zweifelsfrei bestätigt werden.
Der Weg bis zur Abmahnung
Hat er die Übereinstimmung festgestellt, liest der Ermittler aus der Tauschbörse die IP-Adresse des Rechners ab, von dem die Raubkopie heruntergeladen wurde. Weitere Software ist hierfür nicht erforderlich, denn diese Daten erfasst jede gängige P2P-Software automatisch. Der Ermittler macht einen Screenshot von der IP-Adresse in Zusammenhang mit dem Download und versieht diesen mit dem exakten Zeitpunkt. Im Regelfall wird dieser Prozess mehrfach wiederholt. Der Ermittler löscht lediglich den Download aus der Downloadliste der gewählten Tauschbörse und startet einen neuen Download. Alle Ergebnisse notiert er mit IP-Adresse, Filmtitel, Uhrzeit und IP-Region übersichtlich in einer Tabelle. Diese Tabelle erhält der Auftraggeber. Der Prozessbevollmächtigte des Rechteinhabers kann nun erste rechtliche Schritte einleiten.
Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch
Zunächst muss beim zuständigen Landgericht ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG beantragt werden. Liegt der zugehörige Beschluss der Richter vor, kann die Deutsche Telekom AG verpflichtet werden, Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen, dem zum Zeitpunkt des Downloads die jeweilige IP-Adresse zugeordnet war. Nun liegen dem Prozessbevollmächtigten die persönlichen Daten des Rechteverletzers vor und er kann geeignete Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ergreifen.
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