Die Facebook-Seite eines Arbeitgebers, wo Dritte Postings online stellen können, die die Arbeitsweise der Arbeitnehmer betreffen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Die Beklagte ist das Unternehmen eines Blutspendediensts, welche als Marketingmaßnahme eine Facebook-Seite betreibt, auf der die Besucher Beiträge posten können. Die Besucher verfassten Posts über das Verhalten der Beschäftigten und Ärzte bei den Blutspendeterminen, die sich dadurch namentlich identifizieren ließen, dass sie Namensschilder trugen. Der Konzernbetriebsrat war der Auffassung, dass eine solche Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei, weil dadurch die beklagte Arbeitgeberin mit den Informationen durch die Posts die Arbeit ihrer Arbeitnehmer kontrollieren kann, was einen erhöhten Überwachungsdruck auf die Arbeitnehmer ausübt. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat dahingehend mitbestimmen muss, ob die Postings veröffentlicht werden, weil es sich um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt, die dazu geeignet ist, die Arbeitnehmer zu überwachen.
(Pressemitteilung zum Beschluss des BAG vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15)