Wesentliche Merkmale eines Produkts müssen dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden.
Die Beklagte bot Sonnenschirme und Bekleidung bei Amazon an. Dabei unterließ sie es, den Verbrauchern vor Abgabe der Bestellung die wesentlichen Merkmale eines Produkts nochmals aufzuführen. Deswegen nahm der Kläger sie auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten aufgrund eines Verstoßes gegen § 3a UWG in Anspruch.
Das Gericht gab der Klage statt.
Die Beklagte ist als Anbieterin von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
Die Einblendung von Links, auf denen die wesentlichen Informationen zu finden sind, genügt hierbei nicht.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung nochmals unmittelbar vor Augen geführt bekommt, ob die Produktangaben mit seinen Vorstellungen übereinstimmen. Eine Rolle spielt hierbei auch der Übereilungsschutz bei der Kaufentscheidung.
Bei der Bestellung von Kleidung gehören zu den wesentlichen Informationen beispielsweise das Material, die erforderliche Reinigung sowie bestehende Unverträglichkeiten. Für die Bestellung eines Sonnenschirms müssen Material des Bezugsstoffs und des Gestells sowie das Gewicht angegeben werden. Solche Faktoren sind für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung und daher geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17