Fehlerhafte Energiekennzeichnung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Gem. § 16a Abs. 1 EnEV müssen beim Verkaufsangebot einer Immobilie die Pflichtinformationen hinsichtlich der Energiebedarfsangaben enthalten sein.

Die Beklagte hält an einer Vielzahl ihrer Konzerngesellschaften Beteiligungen. Diese Gesellschaften bieten auf ihren Internetseiten Immobilien zum Verkauf an, worunter bei einigen Objekten die Angaben zum Energiebedarf fehlen. Der Kläger führte aus, dass darin ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3 UWG sei, da zum einen gegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnEV als marktrelevanter Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a. F./3 a UWG verstoßen worden sei. Zum anderen seien entgegen § 5a UWG den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten worden.

Das LG Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 19.08.2016, Az.: 38 O 31/16). Die Beklagte ist als Verkäuferin Normadressat der Vorschriften, denn sie bietet Immobilien zum Verkauf an und tritt nicht lediglich als Makler auf. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sie letztlich nicht im eigenen Namen einen Kaufvertrag über die Veräußerung einer Immobilie schließen will.