Nach einer gerichtlichen Entscheidung beträgt der Schadensersatz für den unzulässigen Upload eines aktuellen Musikstücks 150 EUR (AG Hamburg (Urteil v. 27.06.2011, Az. 36 A C 172/10).
Das LG Hamburg (Urteil v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) bestimmte in einer älteren Entscheidung den Schaden auf 15 EUR je Musikstück. Allerdings fand dabei das Alter der Songs und die damit verbundene geringe Nachfrage maßgebend Berücksichtigung.
Das LG Düsseldorf (12 O 256/10, 12 O 521/09 und 12 O 68/10) kommt dagegen sogar auf 300 EUR Schadensersatz je Musiktitelupload.
GEMA-Tarif dient häufig als Grundlage für Schadensbemessung bei Lizenzanalogie
Da es für die Nutzung der Aufnahmen keinen Tarif gibt, ist im Wege der Lizenzanalogie für die zu bewertenden Nutzungen eine angemessene Lizenz zu bestimmen.
Mit der Lizenzanalogie kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Der Rechteinhaber hat dabei grundsätzlich gegen den Verletzer einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der (missbräuchlichen) Nutzung, um auf dieser Grundlage die fiktive Lizenzgebühr zu berechnen.
Da man über das Filesharing-Netzwerk keine genauen Informationen darüber erhält, wie oft die entsprechenden Musiktitel von dem Rechner des Verletzers heruntergeladen wurden, ist die Anzahl der Downloads für die Schadensbemessung zu schätzen.
Derzeit scheinen als Anhaltspunkte für die Wertigkeit eines Stream- bzw. Downloadangebots vor allem die Vergütungssätze aus den GEMA-Tarifen VR-OD zu dienen. Im GEMA-Tarif VR- W I ist eine Mindestvergütung von 100 EUR für bis 10.000 Zugriffe je gestreamten Ereignis vorgesehen. Dieser Mindestvergütung wird dann noch häufig ein Mehrwert der beim Filesharing über das Streaming hinaus gehenden Downloadmöglichkeit hinzu gerechnet.
Eine konkrete Höhe ist dennoch nicht kalkulierbar, da im Einzelfall – also für jede einzelne getauschte Datei – zusätzlich die Kriterien Alter, Nachfrage und Zahl der Downloads durch die gerichtliche Praxis Berücksichtigung finden. Auch wird dem Mehrwert der beim Filesharing über das Streaming hinaus gehenden Downloadmöglichkeit unterschiedlich Rechnung getragen.
Nach gerichtlicher Tendenz erscheinen wohl derzeit 150 EUR pro Lied ein zu erwartender Maßstab zu sein.
Schadensbemessung ist abhängig von der aktuellen Popularität der Songs
Überzeugend ist in jedem Fall der Ansatz der Einbeziehung weiterer Kriterien zur Schadensbemessung wie insbesondere Alter und Nachfrage des jeweiligen Musiktitels.
Denn laut Bundesgerichtshof sei bei der Berechnung der Schadenssumme mit der Lizenzanalogie rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (Urteil vom 22. März 1990 –Az. I ZR 59/ 88).
Es leuchtet ein, dass sich ein vernünftiger Nutzer nicht in jedem Fall auf eine solche Mindestlizenz nach GEMA-Tarif VR- W I eingelassen hätte, sondern um eine am Ertrag orientierten Vergütung.
Dies wird insbesondere für ältere Aufnahmen, bei denen trotz Bekanntheit der Künstler nur noch von einer begrenzten Nachfrage ausgegangen werden kann, gelten. Ein weiteres Beispiel ist das Herunterladen von Weihnachtsmusik. Geschieht dies um die Weihnachtszeit, wird die Schadensbemessung höher ausfallen als wenn man die Weihnachtssongs zu Ostern herunter laden würde.