Filmaufnahmen von Massentierhaltung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Rechtswidrig erlangte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch bei diffamierendem Inhalt ohne Zustimmung veröffentlicht werden.

Die Beklagte machte rechtswidrig Filmaufnahmen von einem angeblichen Bio-Hühnerhof. Auf diesen Aufnahmen war zu sehen, dass tote Hühner in den Ställen lagen und viele nur mit unvollständigem Federkleid bekleidet waren. Diese Aufnahmen veröffentlichte die Beklagte ohne die Zustimmung der Klägerin, die aufgrund dessen gegen die Veröffentlichung der Aufnahmen klagte.

Der BGH entschied, dass das öffentliche Interesse, insbesondere das der Endverbraucher an der Veröffentlichung der Aufnahmen, und das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten, überwiege. Die Presse erfülle hier lediglich ihre Aufgabe als „Wachhund der Öffentlichkeit“. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.

Zwar würde die Verbreitung der Filmaufnahmen das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin, ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und ihr Recht, die innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten verletzen, da die Aufnahmen geeignet sind, ihren wirtschaftlichen Ruf in der Öffentlichkeit zu diffamieren, aber diese Verletzung ist nach Ansicht des BGH aufgrund der gegenläufigen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht rechtswidrig. Zudem würden mit den Aufnahmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart werden. Hinzukommt, dass die Aufnahmen zutreffende Tatsachen darstellen und den Verbrauchern die Diskrepanz zwischen der Vorstellung der Verbraucher von der Bio-Haltung und der tatsächlichen Wirklichkeit aufzeigen. Genau dies ist die Aufgabe der Presse, welcher sie mit den Aufnahmen nachkomme.

 

Pressemitteilung Nr. 72/2018 des BGH zum Urteil vom 10.04.2018, Az.: VI ZR 396/16