Die Fotografie gemeinfreier Werke genießt in der Regel Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.
Der Besucher eines Museums fotografierte dort ausgestellte Gemälde und lud diese im Internet hoch, sodass die Fotografien frei abrufbar waren. Zudem lud er eingescannte Fotografien der Gemälde von anderen Fotografen hoch, an welchen die Klägerin die Nutzungsrecht übertragen bekommen hatte. Hiergegen wandt sich die Klägerin, welche das Museum betreibt, und verlangte vom Beklagten Schadensersatz sowie Unterlassung der Verbreitung.
Der BGH gab dem Urteil statt.
Das Hochladen der Fotos bedeute ein öffentliches Zugänglichmachen, verletze deshalb die Rechte der Klägerin aus §§ 72 Abs. 1, 19a UrhG, weshalb ein Schadens- und Unterlassungsanspruch § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bestehe. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb würden solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erreichen.
Der Beklagte habe zudem das in den AGB vertraglich vereinbarte Fotografieverbot der Gemälde im Museum verletzt, weshalb zudem Schadenersatzansprüche nach §§.280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB bestehen.
Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17