Wenn mit „garantiert echten Meinungen“ im Internet geworben wird, muss diesen eine neutrale Kundenbewertungen zugrunde liegen.
Im vorliegenden Fall warb ein Unternehmen mit „garantiert echten“ Kundenbewertungen, die mit einer Seite einer Streithelferin verlinkt waren. Positive Anbieterbewertungen werden auf der verlinkten Seite sofort freigestellt, wohingegen neutrale oder negative Bewertungen erst veröffentlicht werden, wenn ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden ist. Danach entscheidet die Streithelferin in Fällen, wo es zu keiner Einigung kommt, welche Bewertung abgegeben wird.
Der BGH hält diese Werbung für irreführend, weil der Verkehr unter der Aussage „garantiert echte Meinungen“ eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen versteht (Urteil vom 21.01.2016, Az.: I ZR 252/14). Alleine der Umstand, dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, halte viele Kunden davon ab negative Bewertungen abzugeben.