Gefundenes Handy

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Finder eines Mobiltelefons hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist.

Der Kläger hatte ein IPhone gefunden und im Fundbüro abgegeben. Der Verlierer des Handys meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist. Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons bei der von Apple Support über die Hotline-Nummer benannten zuständigen Ansprechpartnerin. Diese weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Amtsgericht München auf Freischaltung des Mobiltelefons.

Die Klage wurde abgewiesen.

Der Kläger kann sich zwar auf seine Rechte als Eigentümer berufen, da die Sechs-Monats-Frist nach dem Fundtag abgelaufen gewesen ist. Allerdings wird er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB erst „ex nunc“, also ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist, Eigentümer. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand.

Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Diese Vorsichtsmaßnahme beachtete das Gericht in diesem Fall insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt werden konnte, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Urteil des AG München vom 24.07.2017, Az.: 213 C 7386/17