GEMA vs. YouTube

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Sperrtafeln im Namen der GEMA auf YouTube sind unzulässig.

Das OLG München hat in seinem Urteil entschieden, dass YouTube seinen Nutzern nicht mehr den Eindruck vermitteln darf, dass die GEMA verantwortlich dafür ist, dass bestimmte Videos nicht mehr zum Abspielen zur Verfügung stehen, denn die Videos würden von YouTube selbst gelöscht werden. Die Sperrtafeln, auf denen zum Beispiel steht „Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrecht nicht eingeräumt hat“, seien rechtswidrig. Laut GEMA könne Youtube sich die Nutzungsrechte für viele urheberrechtlich geschützte Videos einholen, würde dies aber aus Kostengründen nicht tun.