GEMA vs. YouTube

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

YouTube haftet als Störer und nicht als Täter.

Auf YouTube wurden urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne Einwilligung der Urheber hochgeladen und zum Abruf bereit gehalten. Nach dem die Plattform von der Verletzung Kenntnis erlangte, veranlasste sie umgehend die Löschung bzw. Sperrung des Musikwerks. Die GEMA verlangte zusätzlich von YouTube eine Unterlassungserklärung aufgrund der vorliegenden Tätereigenschaft. Das OLG Hamburg hat jedoch in seinen Urteilen vom 01.07.2015 (Az.: 5 U 87/12 sowie Az. 5 U 175/10) entschieden, dass YouTube sich die Werke nicht zu Eigen macht und deswegen nur als Störer haftet. Jedoch müsse YouTube aber nach Kenntnis von rechtswidrig veröffentlichten Musikwerken Maßnahmen unternehmen, um Rechtsverstöße in Zukunft auszuschließen.