Gemeinfreiheit in den USA

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Auch wenn ein Werk in den USA gemeinfrei ist, können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG geltend gemacht werden.

Die Beklagte, eine Organisation nach amerikanischem Recht, betreibt eine Webseite, auf der Bücher als E-Books abrufbar sind. Darunter befanden sich auch Werke, an denen die Klägerin, ein Verlag, die die Rechte zur Nutzung, inklusive der Rechte auf Veröffentlichung und Verbreitung vertraglich eingeräumt bekommen hat. Die Beklagte hat zur Veröffentlichung und Verbreitung nicht die Zustimmung der Klägerin eingeräumt. Deswegen nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG in Anspruch.

Das Gericht gab der Klage statt.

Diese Werke sind zwar in den USA gemeinfrei, was allerdings nicht ihre öffentliche Zugänglichmachung in Deutschland rechtfertigt.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Werke jedoch unstreitig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die streitgegenständlichen Werke von der Webseite der Beklagten sind auch aus Deutschland abrufbar. Das Angebot der Beklagten richtet sich auch an deutsche Nutzer, worauf die Aufnahme deutscher Werke, die teilweise in deutscher Sprache gehaltene Webseite sowie insbesondere der vor die E-Books geschaltete Hinweis, dass Werke „weltweit“ zur Verfügung gestellt werden sollen, hinweisen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Werke von Freiwilligen vorgeschlagen, hochgeladen und geprüft würden und sie deshalb nur als Plattformbetreiberin anzusehen sei. Sie hat sich die Inhalte auf ihrer Webseite jedenfalls zu Eigen gemacht. Bei einem Betreiber eines Internetauftritts ist das der Fall, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Internetauftritt veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten.

 

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2018, Az.: 2-03 O 494/14