Der Geschmack eines Lebensmittels ist kein Werk und genießt daher keinen urheberrechtlichen Schutz.
Der Hersteller eines Streichkäses klagte gegen einen Mitbewerber, den er bezichtigte das Urheberrecht seines Streichkäses bezüglich des Geschmacks verletzt zu haben aufgrund der Vervielfältigung seines Werks. Er war der Ansicht, dass der Geschmack seines Streichkäses „Heksenkaas“ ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei.
Das Gericht lehnte die Klage ab. Der Geschmack eines Lebensmittels sei kein Werk und genieße daher keinen urheberrechtlichen Schutz. Ein Werk setzt eine geistige Schöpfung voraus. Nicht geschützt sind Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen und mathematische Konzeptionen.
Bei einem Geschmack fehle es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels beruhe auf subjektiven Geschmacksempfindungen und Geschmackserfahrungen der verkostenden Person, die sich auch im Laufe der Zeit aufgrund subjektiven Empfindungen wie dem Alter, der Ernährungsform und Konsumgewohnheiten ändern können.
Zudem sei es mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln nicht möglich, eine genaue und objektive Identifizierung eines Geschmacks zu ermitteln und ihn somit von anderen Geschmäckern zu unterscheiden.
Urteil des EuGH vom 13.11.2018 – C-310/17