Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist unzulässig, wenn ein Produkt zu großen Teilen aus Zucker besteht.
Dextro Energy beantragte gemäß Art. 13 Abs. 5 und Art. 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung u. a. der zwei folgenden gesundheitsbezogenen Angaben, jeweils mit genau spezifizierter Zielgruppe: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“. Zielgruppe war die allgemeine Bevölkerung; und „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen.
Der Antrag wurde abgelehnt. Eine gesundheitsbezogene Angabe dürfe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen nicht zuwiderlaufen. Die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen.
Dextro Energy legte hiergegen Klage ein und berief sich auf die Meinungsäußerungsfreiheit der Werbung, die Kommunikations- bzw. Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit. Die Verwendung der gesundheitsbezogenen Aussagen diene dem Ziel, den interessierten Verbraucher sachlich über wissenschaftlich bestätigte Zusammenhänge zwischen dem Verzehr der in Rede stehenden Produkte und der Gesundheit bzw. den physiologischen Wirkungen des Verzehrs dieser Produkte zu unterrichten.
Das Gericht bestätigte die Ablehnung des Antrags. Eine Information, die sich als unvollständig, mehrdeutig oder irreführend herausstellt, kann nicht durch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers geschützt sein. Dextro Energy rufe nicht nur aktive und gesunde Männer und Frauen zum Verzehr auf, sondern die Allgemeinheit.
Urteil des EuGH vom 08.06.2017, Az.: C-296/16 P