Gesundheitsbezogene Angaben

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch wissenschaftliche Studien belegt sind.

Die Beklagte vertreibt „X. Hyaluronsäure-Kapseln“ und bewirbt diese mit Aussagen wie „Spürbar jüngere Haut“, „in bester medizinisch-pharmakologischer Qualität“ oder „Immunglobuline zum Beispiel stimulieren die körpereigene Collagenproduktion, super, die Zellregeneration. Die Hautzellen bekommen mehr Sauerstoff“. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Werbeaussagen irreführend sind.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Werbeaussagen der Beklagten im Zusammenhang der Sendung insgesamt so verstanden werden, dass der Verzehr des beworbenen Mittels dadurch zu einer jüngeren Haut führt, indem die Falten geglättet werden und dies sogar gleichwertig oder besser/schneller wie die unter anderem in der kosmetischen Medizin eingesetzte Injektion. Für die Angaben, die konkret eine Verjüngung der Haut und eine Faltenglättung versprechen ist dies offensichtlich. Aber auch die übrigen Angaben werden als spezifische Wirkungsangabe verstanden, wenn sie im Gesamtzusammenhang der Werbesendung wahrgenommen werden.

Nach Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur verwendet werden, wenn die Angaben sowohl der HCVO als auch den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Somit ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) HCVO für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen. Dies ist allerdings hier bewiesen nicht der Fall.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 4 Buchstabe a) LMIV verbieten irreführende Informationen und Werbung über Lebensmittel, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Schließlich müssen die Angaben über Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 2 Buchstabe c) LMIV auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Für die Aussagen der Beklagten gibt es keine fundierte wissenschaftliche Studie, weshalb die Verkehrskreise durch sie in die Irre geführt werden.

 

OLG Düsseldorf vom 09.02.2017, Az.: I-20 U 10/16