Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte in seinen Liedern Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet hat, die er aus den Originalaufnahmen der Beklagten elektronisch kopiert habe. Diese wurden dann als wiederholende Tonschleife, sog. Loops, verwendet und mit einem Schlagzeug-Beat, sowie einem Rap verbunden. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte.
Grundsätzlich schützt das Urheberrecht die „kleine Münze“, das heißt, dass an die Schöpfungshöhe des Werkes keine großen Anforderungen gestellt werden. Unter den Urheberschutz fällt jedoch nicht das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf Lehren von Harmonik, Rythmik und Melodie beruhen oder die wie einfachste Tonfolgen sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören. Dabei muss immer auch der Gesamteindruck beachtet werden.
Der BGH begründete in seinem Urteil vom 16.04.2015 (Az.: I ZR 225/12) die nicht vorliegende Urheberrechtsverletzung damit, dass keine hinreichende Individualität vorlag, die erforderliche Eigentümlichkeit in den Sequenzen fehlte und somit die Schöpfungshöhe nicht hinreichend gewesen ist.