Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Fotos in Form kleiner Anschaubilder seitens Google verletzt keine Urheberrechte.
Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der Fotografien zu sehen sind. Dabei gibt es einen geschützten Bereich, auf den nur registrierte Kunden mit Eingabe eines Passworts zugreifen können, für welches ein Entgelt entrichtet werden muss.
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite kostenfrei eine Bilderrecherche an und greift dabei durch einen Link auf ihrer Internetseite auf Google zurück. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt. Darunter tauchten auch Bilder der Klägerin auf, die sie nach ihren Ausführungen in den passwortgeschützten Bereich eingebettet hatte und von Nutzern unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht worden waren. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Nach Ansicht des BGH hat die Beklagte dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Dies konnte hier aber nicht bewiesen werden.
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 11/16