Grundpreis muss bei Kaffeekapseln angegeben werden

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Beim Verkauf von Kaffeekapseln muss zum Preisvergleich der Grundpreis angegeben werden.

Begründet hat das LG Düsseldorf sein Urteil vom 09.09.2015 (Az.: 12 O 465/14) damit, dass die Verbraucher so einfacher und schneller Preise vergleichen können. Dieser Vergleich ist dann auch einfacher zwischen Kaffeekapseln und Kaffeepulver möglich, sowie zwischen Tee und Kaffee, da dies austauschbare Produkte sind. Eine Angabe der Kapselmenge ohne Grundpreis wird dem Anliegen der Verbraucher nach Vergleichbarkeit nicht gerecht.