Wird mit einem Gütesiegel geworben, muss dieses von einer neutralen und fachkundigen Stelle ausgestellt werden, sonst liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Bundesverband der Beschaffungsinstitutionen in der Gesundheitswirtschaft. Dieser stellte seinen Mitgliedern Siegel aus. Aus der Satzung der Beklagten geht hervor, dass das Siegel kein Qualitätssiegel darstellt. Es stelle ein Werbeinstrumentarium nach außen dar, das die Unterstützung der Ziele des Siegels durch den Träger dokumentiere. Die Mitglieder müssen zum Erwerb des Siegels Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Soweit 70% mit Ja beantwortet worden seien, stehen der Akkreditierung keine Hindernisse entgegen. Die Akkreditierung kann jederzeit widerrufen werden, sobald sich herausstellt, dass ein Antragsteller bewusst unwahre Angaben getätigt hat oder im Bereich der Pflichtangaben negative Änderungen bekannt werden.
Der Kläger hat die Bezeichnung „Gütesiegel“ für irreführend gehalten. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten von einem „Gütesiegel“, dass es von einer objektiven und neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle vergeben werde und diese Stelle auch die Prüfung und kontinuierliche Qualitätsüberwachung durch neutrale Dritte durchführen lasse. Dies sei beim „Gütesiegel“ des Beklagten nicht der Fall.
Das Gericht gab der Klage statt.
Aus der eigenen „Satzung Akkreditierung Gütesiegel“ des Beklagten gehe hervor, dass das „BVBG-Gütesiegel“ kein Qualitätssiegel darstelle, so dass der Beklagte den akkreditierten Mitgliedern lediglich bescheinige, mit der Zielrichtung und den Aussagen des Beklagten übereinzustimmen und diese zu unterstützen. Mit einer besonderen Güte oder Qualität der jeweiligen Unternehmen oder Versorgungseinrichtungen habe dies Nichts zu tun. Dies führt zu einer Irreführung der Verkehrskreise, die hinter einem Gütesiegel eine Bewertung einer neutralen Stelle erwarten, die besondere Qualität bescheinigt.
Beschluss des OLG Köln vom 05.03.2018