Haftung des Facebook-Accounts Inhabers

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Facebook-Account Inhaber handelt für Missbräuche seines Accounts durch Dritte.

Die Haftung für den Missbrauch durch Dritte auf Facebook wird parallel behandelt wie die Haftung eines eBay-Accounts („Halzband“-Entscheidung des BGH), so im Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2016 (Az.: 16 U 233/15). Begründet wird dies damit, dass ein Account einer bestimmten Person zugeordnet wird und somit ein Handeln unter diesem Namen nach außen hin möglich ist. Der Account-Inhaber haftet, wenn er seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor den Zugriffen Dritter sichert, denn ohne Sicherung schafft er eine Gefahr, dass der Dritte nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann.