Ein Minderjähriger kann deliktisch wegen Filesharings haften, wenn ihn ein Verschulden nach Belehrung der Eltern trifft.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte für das streitgegenständliche Computerspiel. Der Beklagte (12 Jahre) lud dieses ins Internet hoch. Daraufhin mahnte die Klägerin zunächst den Vater des Beklagten und dann den Beklagten selbst ab und nahm ihn auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass keine Ansprüche bestehen, da er nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat.
Das OLG Hamm widersprach diesem (Urteil vom 28.01.2016, I-4 U 75/15, 4 U 75/15). Das Vorliegen der deliktischen Verantwortlichkeit eines Minderjährigen für das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei und für das Bereitstellen dieser Datei mittels eines Filesharingprogramms wird ab dem Alter von 7 Jahren gem. § 828 Abs. 3 BGB vom Gesetz widerlegbar vermutet. Die persönliche Anhörung des Minderjährigen hat keinerlei Defizite in der intellektuellen Entwicklung aufgezeigt. Nach Aussage des Vaters ist der Sohn mehrmals angewiesen worden, nichts aus dem Internet herunterzuladen und sich nicht an Internet-Tauschbörsen zu beteiligen. Somit ist er deliktisch verantwortlich.
Zudem hat der Beklagte schuldhaft gehandelt. Es kann dahinstehen, ob er vorsätzlich gehandelt hat, da er nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall fahrlässig gehandelt hat. Dies wird bei Minderjährigen danach bestimmt, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei der Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. Kinder in der Altersgruppe des Beklagten wissen, dass insbesondere im Internet Raubkopien von Softwareprodukten nicht herunter geladen werden dürfen. Es ist von Kindern dieser Altersgruppe auch möglich und zumutbar, sich im Internet so zu verhalten, dass Schädigungen urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen vermieden werden, vor allem, wenn, wie im Fall, die Eltern ihr Kind belehrt haben. Somit hat der Beklagte hat die gebotene Sorgfalt missachtet.