Ein Online-Lieferdienst, der eine Webseite betriebt, auf der er die Speisekarte seiner Partnerrestaurants für die Öffentlichkeit zugänglich macht, haftet für fehlerhafte Preisangaben.
Der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungs- und Gastronomiebranche klagte gegen einen Online-Lieferdienst. Dieser stellte auf seiner Webseite die Speisekarten seiner Partnerrestaurants online. Allerdings wiesen diese Speisekarten nach Ansicht des Vereins erheblich Defizite hinsichtlich der Preisangaben und Kennzeichnungspflichten auf, wonach diese einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geltend machten. Der Beklagte machte geltend, für die Speisekarten seiner Partnerrestaurants nicht verantwortlich zu sein.
Das Gericht gab der Klage statt.
Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Volumen anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Hierdurch soll dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.
Im Streitfall war eine leichte Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich aufgrund der fehlenden Grundpreisangaben nicht, zumindest nicht „auf den ersten Blick“ möglich.
Zudem fehlte der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ für Red Bull. Dieser Hinweis muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. Diesen Vorgaben wurde die Internetseite der Beklagten nicht gerecht.
Die Beklagte ist auch Schuldner im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG. Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt. lm Streitfall hat die Beklagte den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst verwirklicht. Unlauterkeitstatbestand ist hier das „Anbieten“ bestimmter Waren ohne Grundpreisangabe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV).
Denn allein die Beklagte ist es, die insoweit steuernden Einfluss auf den Inhalt ihres Internetauftritts hat, und nicht die Lieferanten. Die Lieferanten haben insoweit keinen Zugriff auf den Internetauftritt, insbesondere auch keinen Zugriff zum Zwecke eigenhändiger Korrektur sie betreffender Angaben. Sowohl aus objektiver Sicht als auch aus Kundensicht ist das Portal in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb der Lieferanten fest mit eingebunden, indem es die Inhalte der Partner selbst in seine Datenbank einträgt. Es handelt sich gerade nicht um ein automatisiertes Verfahren ohne Kenntnis des Webseitenbetreibers.
Urteil des KG Berlin vom 21.06.2017, Az.: 5 U 185/16