Haftung von Domainbetreibern

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Domainbetreiber haftet als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn er Prüfungspflichten nicht ausreichend erfüllt.

Störer ist, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH).

Der Domainbetreiber führt zwar nicht den Blog, aber ohne den Domainbetreiber kann der Blogbesitzer seinen Blog nicht veröffentlichen. Der Domainbetreiber muss nicht grundsätzlich die Einträge auf dem Blog prüfen, aber doch dann, wenn er Hinweise dafür hat, dass dort Rechtsverletzungen stattfinden.

Dies sah das LG Köln im vorliegenden Fall (Urteil vom 13.05.2015, Az.: 28 O 11/15) gegeben, da die Klägerin ausreichende Beweise an den Beklagten weitergegeben habe, die beinhalteten, dass auf dem Blog unwahre Tatsachen verbreitet würden. Der Domainbetreiber habe dann nicht ausreichend nachgeprüft und gegebenenfalls die Löschung, die ein zumutbarer Aufwand gewesen wäre, veranlasst, obwohl er Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt hatte. Damit ist er mithaftbar aufgrund der vorliegenden Störereigenschaft.