Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn die Verkehrskreise aufgrund der verschiedenen, deutlich zu sehenden Logos keine betriebliche Zuordnung zum anderen Unternehmen ziehen.
Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Hersteller im Sport- und Sport-Lifestyle-Bereich. Die Antragsgegnerin ist Dienstleisterin der Firma Dolce und Gabbana. Die Parteien streiten darüber, ob die Badelatschen der Antragsgegnerin eine unlautere Nachahmung der Badelatschen der Antragsstellerin darstellen.
Der Schuh „The Fur Slide by Rihanna“ der Antragstellerin weist wettbewerbliche Eigenart auf. Die Merkmalskombination einer Badeschlappe mit Kunstfellriemen war, bis die Antragstellerin mit ihrem Modell auf den Markt gekommen ist, nicht bekannt. Das Modell setzt sich deutlich von anderen Badeschlappen ab. Diese außergewöhnliche und auffallende Merkmalskombination ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die Herkunft der Schuhe hinzuweisen. Die aufgrund der Bewerbung des Modells durch Rihanna eingetretene Bekanntheit des Modells steigert dessen wettbewerbliche Eigenart, so dass von einer hohen wettbewerblichen Eigenart des Schuhmodells der Antragstellerin auszugehen ist.
Das von der Antragsgegnerin vertriebene Modell des Herstellers Dolce & Gabbana stellt keine identische oder nahezu identische Nachahmung, jedoch eine nachschaffende Nachahmung dar. Eine nachschaffende Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird. Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare prägende Gestaltungselemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt. Das angegriffene Modell weist gegenüber dem Schuh der Antragstellerin zahlreiche Unterschiede auf. So ist die Untersohle anders gestaltet, auch die Musterung der Oberfläche ist nicht identisch und der Riemen weist nicht die auffallende Kennzeichnung mit dem springenden Puma und dem Schriftzug „PUMA“ auf. Der von der Antragsgegnerin vertriebene Schuh greift die Kombination einer Badelatsche mit Felloptik beim Riemen auf, setzt sich von diesem erkennbaren Vorbild allerdings dadurch deutlich ab, dass der Riemen statt wie bei der Antragstellerin aus Stoff mit Kunstfellbesatz aus Leder mit echtem Nerz beschaffen ist, was nicht nur zu einer anderen Haptik führt, sondern auch optisch deutlich erkennbar ist.
Jedoch entschied das Gericht, dass diese nachschaffende Nachahmung nicht gemäß § 4 Nr. 3 a UWG unlauter ist, weil keine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware herbeigeführt wird. Sowohl für den Erwerber als auch für einen späteren Verwender des Produkts ist offensichtlich, dass es sich um ein Dolce & Gabbana Produkt und nicht um ein Produkt unmittelbar aus dem Betrieb der Antragstellerin handelt. Der Schriftzug „DOLCE & GABBANA“ ist sowohl auf dem Schuhkarton als auch auf dem Schuhbeutel und zweifach auf dem Schuh selbst in nicht übersehbarer Form aufgebracht. Auch das Produkt der Antragstellerin ist in kaum zu übertreffender Deutlichkeit mit Marken und Logo der Antragstellerin auf dem Karton und vor allem dem Schuh selbst gekennzeichnet. Die Annahme, dass der Verkehr bei dem Produkt der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es sich um den bekannten Schuh der Antragstellerin handelt, ist fernliegend.
Hinzu kommt, dass der Verkehr eine Kooperation zwischen den Parteien nicht erwartet.
Urteil des OLG München vom 12.07.2018, Az.: 29 U 1311/18