Der schlichte Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung der HU in der betreffenden Werkstatt ruft keine Irreführung hervor, auch wenn die Werkstatt selbst nicht berechtigt ist, diese durchzuführen.
Die Beklagte führt eine Kfz-Werkstatt, welche einem Händlernetz angehört. Sie warb vor ihrem Werkstattgebäude mit der Abbildung von Prüfplaketten für HU/AU und dass eine Hauptuntersuchung in der Werkstatt möglich sei. Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil die Beklagte darüber täusche, dass sie selbst zur Durchführung der Hauptuntersuchung berechtigt sei, obwohl sie keine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation ist.
Das OLG Frankfurt am Main lehnte die Klage ab. Der schlichte Hinweis, dass eine Hauptuntersuchung in der Werkstatt durchgeführt werden kann, rufe nicht die irreführende Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervor, dass die Werkstatt die Untersuchung selbst durchführt. Dies gilt vor allem dann, wenn sich aus den Gesamtumständen der Werbung kein anderer Eindruck ergibt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Hinweis in der Art und Weise verstehen, dass man in dieser Werkstatt die Prüfplakette erhalten kann, die dort von einem externen Prüfer vergeben wird.
Auch liegt kein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, nach dem den Verbrauchern alle wesentlichen Informationen mitgeteilt werden müssen, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benötigen bzw. welchen Informationen bei der Entscheidung ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Nennung des prüfenden Drittinstituts gehört nicht zu diesen wesentlichen Angaben. Eine solche Pflicht kann nur dann bestehen, wenn es gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den unterschiedlichen Prüfinstituten gäbe oder wenn das Prüfungsinstitut der Beklagten einen „Makel“ habe. Dafür gibt es nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte.
Somit hat die Klägerin weder einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 UWG noch i. V. m. § 5a Abs. 2 UWG.
OLG Frankfurt vom 15.09.2016, Az.: 6 U 166/15