IKEA

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

IKEA muss Elektroschrott unentgeltlich zurücknehmen und die Verbraucher zudem darüber informieren, da das Unternehmen unter die Rücknahmepflicht des Elektrogesetzes fällt.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe gegen IKEA aufgrund eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz.

Die Verkaufsfläche von IKEA in allen Filialen beträgt über 400 m2. Auch über ihren Online-Handel unterhält IKEA Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von deutlich mehr als 400 m2. Deswegen unterfällt IKEA dem Elektrogesetz und hat die daraus resultierenden Vorschriften zu beachten. Unter anderem ist sie gem. § 18 I 2 Nr. 1, II 2 ElektroG verpflichtet, die privaten Haushalte über die von ihr geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten zu informieren.

Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte an keiner Stelle in diesen Filialen der Beklagten ein Hinweis oder eine Information, dass sie verpflichtet sei, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen, und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen habe. Deswegen nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch, da sie gegen die Informationspflichten aus §§ 18 1 1, 2 Nr. 1, II, 10 I 1 ElektroG verstoße.

Das Gericht gibt der Klage statt.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie ihren Informationspflichten auf ihrer Webseite nachkommt und diese dort für die Verbraucher aufrufbar sind, greift dies nicht durch. Diese Art der Informationserteilung ist nämlich nicht ausreichend. Die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen sind nämlich effektiv zu erteilen. Dies bedeutet aber wiederum, dass die Information dort zu erteilen sind, wo der Verbraucher auch anwesend ist.

Mit dem Verstoß gegen die Informationspflichten aus §§ 18 1 1, 2 Nr. 1, II, 10 I 1 ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln.

 

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 28.09.2017, Az.: 3-10 O 16/17