Irreführende Blickfangwerbung ist unzulässig, wenn sie bei einer isolierten Betrachtungsweise falsche Vorstellungen beim Durchschnittsverbraucher hervorruft.
Im vorliegenden Fall wurde in einer Werbeanzeige für Mobilfunkverträge mit einem verbilligten Tarif geworben. Das Angebot (19,90€ statt 29,90 €) wurde durch teilweise Fettdruck hervorgehoben. Die Aktivierungskosten und weitere hinzukommende Kosten waren jedoch nur in den Fußnoten der Rückseite zu finden und es fehlte an einem klaren und unmissverständlichen Hinweis auf der Vorderseite, dass noch Kosten zum Angebot hinzukommen. Die Zusatzkosten und weitere Angaben waren nur durch Sternchen gekennzeichnet. Bei einer isolierten Betrachtung der Blickfangwerbung ist folglich eine fehlerhafte Vorstellung beim Durchschnittsverbraucher vermittelt worden. Deswegen ist diese Werbeaussage irreführend und damit wettbewerbswidrig (Az.: I ZR 260/14).
Eine solche Werbung kann nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein, zum Beispiel, wenn es sich um kostspielige und langlebige Waren handelt. Allgemein ist aber immer der Verbraucherschutz als das wichtigste Beurteilungskriterium der Irreführung zu beachten.