Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Produktwerbung für Joghurtverpackungen mit getrennten Kammern ist unzulässig, wenn der Grundpreis nicht angegeben wird.

Die Beklagte vertreibt Joghurt in Fertigverpackungen, welche in verschiedene Kammern aufgeteilt sind. In der ersten Kammer befindet sich Joghurt, in der zweiten Kammer befinden sich Keks- oder Schokoriegelstückchen. Beide Produkte sollen bei Verzehr vermischt werden. In der Werbung gibt die Beklagte den Grundpreis auf 100g nicht an, weil sie der Ansicht ist, dass es sich um vermengende Erzeugnisse handelt, bei denen eine Grundpreisangabe entbehrlich sei, weil sie mangels Aussagekraft keine Bedeutung habe.

Das OLG Frankfurt a. M. sah im Verhalten der Beklagten jedoch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 3 PAngV (Urteil vom 15.07.2016, Az.: 14 U 87/15), welcher vorsieht, dass neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe auch der Grundpreis angegeben werden muss. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine Übersicht über vergleichbare Warenangebote erhalten und sich der Preisvergleich einfacher gestaltet. Zu dieser Vorschrift sieht § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV zwar eine Ausnahme vor, wenn Waren verschiedenartige Erzeugnisse enthalten (beispielsweise ein Angebot aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität), die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Welche Produkte verschiedenartig sind, kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Dabei muss § 9 PAngV als Ausnahmetatbestand eng ausgelegt werden und dieser gilt nur für zusammengesetzte Angebote, was nach Ansicht des Gerichts im Streitfall nicht vorliegt. Es ergebe sich schon aus der Produktbeschreibung, dass ein Joghurterzeugnis verkauft werde, welches nur einen geringen Anteil an anderweitigen Produkten aufweist (8-10% Keks- oder Schokostücke). Mangels des Vorliegens eines Kombinationsangebots muss die Beklagte den Grundpreis zwingend angeben.